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Störungen, Unfälle,
Notfälle.
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Verhalten bei
Unfällen mit Gefahrstoffen
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[mehr...]
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Leckagen und
Freisetzung. |
Gefahrenabwehr bei
Gefahrstoffunfällen
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[mehr...] |
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Chemikalienschutz.
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Arbeiten unter CSA
und Atemschutz |
[mehr...] |
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Notfallplanung. |
Alarmplan nach
§ 13 GefStoffV |
[demnächst
mehr...] |
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C
H E M I E S C H U T Z - T R A I N I N G
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Störungen, Unfälle und Notfälle.
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Der
Umgang mit hochtoxischen Substanzen ist
zwar beherrschbar, dennoch besteht immer das Risiko von Leckagen und
damit auch die Möglichkeit, dass Menschen solchen Substanzen ausgesetzt
sein können. Je nach Art und Menge des Gefahrstoffs sowie der
Einwirkungsdauer reichen die gesundheitlichen Folgen von Unwohlsein
über Allergien, Hauterkrankungen, schweren Verätzungen, Vergiftungen
und
Erbgutschädigungen und Krebserkrankungen bis hin zum Tod.
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Kommt
es durch eine
Betriebsstörung zu einer Freisetzung von
Gefahrstoffen, die innerhalb oder außerhalb der Anlage
oder des Betriebes
zu einer ernsten Gefahr, unkontrollierten Reaktion
oder zu Schäden führt, werden
diese zu Schadstoffen.
Unsere erfahrenen Trainer mit Fachkunde nach §7 GefStoffV
informieren anhand der Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen
über das richtige Verhalten bei Betriebsstörungen, Unfällen
oder Notfällen mit Gefahrstoffen.
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- Kennzeichnung
- Betriebsanweisungen
- Störungen,
Unfälle und Notfälle
- Alarmierung und Information
- Erste-Hilfe
bei Gefahrstoffunfällen
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Unterweisungsnachweis nach §12 ArbSchG, §§ 13, 14 GefStoffV i.V.m. §4
BGV A1 |
Vor-Ort-Training
I Fachkunde nach §7 GefStoffV I Keine Nebenkosten I Deutschlandweit [mehr...] |
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Übersicht
PSA-Training
Arbeitsschutzgesetz
§12
Gefahrstoffverordnung
§13
Gefahrstoffverordnung
§14
BGV
A1
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Haben Sie Interesse
an diesem Sicherheitstraining? Dann nehmen Sie [Kontakt]
mit uns auf. Wir erstellen Ihnen gerne ein konkretes Angebot! |
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Leckagen und
Freisetzung.
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Tritt
ein solches Ereignis ein, müssen unverzüglich Maßnahmen
zur Minderung der Auswirkungen zur Wiederherstellung der
normalen Betriebssituation eingeleitet werden. Um den
Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der
Beschäftigten bei einer Betriebsstörung, einem Unfall oder einem
Notfall zu gewährleisten, legt der Arbeitgeber rechtzeitig
Notfallmaßnahmen fest, die beim Eintreten eines derartigen Ereignisses
angewendet werden müssen.
Die Gefahrenabwehr und der Einsatz der dafür vorgesehenen Sicherheits-
und Schutzmaßnahmen gegen freigesetzte
Gefahrstoffe bei Störungen, Unfällen oder Notfällen
müssen in regelmäßigen Abständen durch
einschlägige Sicherheitsübungen trainiert werden.
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Besonders anspruchsvolle und gefährliche
Arbeiten trainieren wir auch mit Atemschutz unter realistischen
Arbeitsbedingungen.
Für die Schulung
von Mitarbeitern, die Gefahrstoffe auffangen, umfüllen oder
Anlagenteile abdichten sollen, bieten wir die praxisbezogene Ausbildung
zum Einsatz von Sicherheits- und
Schutzmaßnahmen, sowie das Training von
Notfallsituationen unter
realistischen Bedingungen.
Unsere
Simulationstechnik
für
Tankbetriebs- und Verfahrenstechnik ermöglicht eine Vorbereitung
auf Gefahrensituationen in der Anlagentechnik. Technische
Störungen, Leckagen und Produktreaktionen können mit
gefahrlosen Medien erzeugt, gezielt gesteuert und jederzeit
kontrolliert werden. Das Ziel: Ein
Störfall nach Plan.
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- Erstmaßnahmen
- Gefahrstoff-Identifikation
- Schutzkleidung
- Auffangen,
Umfüllen und Abdichten
- Entsorgung
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Unterweisungsnachweis nach §12 ArbSchG, §§ 13, 14 GefStoffV i.V.m. §4
BGV A1 |
Mobile
Übungsanlagen I Übungen für jeden Teilnehmer I Höchste Sicherheit [mehr...] |
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Atemschutz-Übungsanlage
Tank-Übungsanlage
Arbeitsschutzgesetz
§12
Gefahrstoffverordnung
§13
Gefahrstoffverordnung
§14
BGV
A1
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Haben Sie Interesse
an diesem Sicherheitstraining? Dann nehmen Sie [Kontakt]
mit uns auf. Wir erstellen Ihnen gerne ein konkretes Angebot!
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Seitenanfang |
Chemikalienschutz.
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Die
Beschäftigten, die in dem betroffenen Bereich arbeiten, sind
vom Arbeitgeber rechtzeitig mit geeigneter Schutzkleidung, persönlicher
Schutzausrüstung, speziellen Sicherheitseinrichtungen und besonderen
Arbeitsmitteln auszustatten, die sie so lange benutzen müssen, wie die
Situation fortbesteht.
Giftstoffe
können über die Atmung, die Haut oder den Verdauungstrakt aufgenommen
werden. Bei zahlreichen Chemikalien besteht die Gefahr von
Hautreizungen oder -verätzungen. Vor diesen Gefahren schützen
Chemikalienschutzanzüge (CSA), die den
Träger von seiner Umgebung hermetisch trennen. Der
Träger des CSA ist komplett von seiner Umwelt isoliert und
kann somit auch in radiologisch, chemisch oder bakteriologisch
kontaminierten Bereichen arbeiten. Jedoch ist der CSA
nicht gegen alle Stoffe resistent. Wärme, Vereisung
durch Kälte bei Gasaustritten,
sowie scharfe Kanten können
zur Beschädigung
des Materials führen.
Kommt es so zur Kontamination des Trägers ist
der CSA wirkungslos.
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Die
Einsatzzeit ist
aufgrund der hohen
körperlichen wie psychischen Belastung stark
begrenzt. Das sichere
Arbeiten unter CSA erfordert die grundlegende Ausbildung des
Atemschutz- Geräteträgers in der Handhabung und im Umgang mit den
Schutzanzügen und das regelmäßige Training von Kondition und
Leistungsfähigkeit unter CSA, sowie die Anwendung weiterer
Sicherheitsmaßnahmen bei gefährlichen Arbeiten unter räumlicher Enge
oder Sichtbehinderung.
Das Tragen von CSA ist eine extreme
physische und psychische
Belastung, die regelmäßig unter realistischen Bedingungen trainiert
werden muß. In nachempfundenen Industrie-
und Tankanlagen können verschiedene Tätigkeiten unter CSA und
Atemschutz, sowie das Sichern und Retten in Extremsituationen bei
ständiger Überwachung trainiert werden. Erfahrene
Fachlehrer und Trainer mit der Qualifikation zum Ausbilder im Atemschutz nach BGR 190
vermitteln den richtigen Umgang und das sichere Arbeiten unter
Atemschutz und CSA. |
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- Gefahren
und Schutzwirkung
- Einsatzgrenzen
und Tragezeit
- Arbeiten
unter CSA
- Dekontamination
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Unterweisungsnachweis nach §12 ArbSchG i.V.m. §§4, 30, 31 BGV A1, §3
PSA-BV |
Vor-Ort-Training
I Ausbilder nach BGR 190 I Praktische Übungen I Deutschlandweit [mehr...] |
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Atemschutz
Chemikalienschutzanzüge
Arbeitsschutzgesetz
§12
Gefahrstoffverordnung
§13
PSA-Benutzungsverordnung
§3
BGV
A1
BGR
190
Arbmed.
Grundsatz G26 1-3
Arbmed.
Grundsatz G30
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Für
Arbeiten unter Atemschutz und CSA ist die arbeitsmedizinische
Untersuchung nach G26
Kategorie 3 und G30
vorgeschrieben und ohne
deren Nachweis ist keine
Teilnahme am Training möglich! Nehmen Sie [Kontakt]
mit uns auf. Wir beraten Sie gerne über die erforderliche
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung.
Haben Sie Interesse
an diesem Sicherheitstraining? Dann nehmen Sie [Kontakt]
mit uns auf. Wir erstellen Ihnen gerne ein konkretes Angebot!
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